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Steuern sparen mit Stuck-Stücken

Denkmalbauten für Selbstnutzer und Investoren

Die Eigenheimzulage steht auf der Kippe, und auch andere Sparquellen für private Bauherren (siehe Kasten) werden seltener Die staatliche Förderung von Renovierungsarbeiten an Baudenkmälern aber ist als eine der letzten noch geblieben. Allerdings gilt es auch hier, einiges zu beachten.

Wer in denkmalgeschützte Gebäude investiert, hilft dabei, Baudenkmäler und historische Stadtkerne schön und wertvoll zu erhalten. Grund genug für eine staatliche Unterstützung: Gefördert werden bei Baudenkmälern "Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich" (§ 7i Einkommensteuergesetz) sind sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden, die "geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutend sind" (§ 7h EStG). Aber: Dabei unterscheidet der Fiskus in der Art der Förderung zwischen Selbstnutzern auf der einen und Vermietern, gewerblichen und beruflichen Nutzern auf der anderen Seite.

Selbstnutzer konnten noch bis 2003 zehn Jahre lang je zehn Prozent der Anschaffungs- und Sanierungskosten des Baudenkmals als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuerklärung geltend machen. "Bei der Höhe und Dauer der Abschreibung ist das Finanzamt allerdings knauseriger geworden", erklärt Finanzierungsexperte Max Herbst von der Frankfurter FMH: Seit Januar 2004 können nur noch neun Prozent in zehn Jahren abgeschrieben werden. So festgeschrieben in § 10f des Einkommensteuergesetzes.

Für Eigentümer, die denkmalgeschützte Immobilien vermieten, beruflich oder gewerblich nutzen, hat sich ebenfalls etwas geändert: Sie können Anschaffungs-, Herstellungs- und Sanierungskosten nun über einen Zeitraum von zwölf Jahren abschreiben: acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier Jahre lang mit je sieben Prozent. Bis zum Jahreswechsel galt auch hier, wie bei Selbstnutzern, eine Abschreibungshöhe beziehungsweise -dauer von zehn Jahren mal zehn Prozent.

Käufer von Denkmalimmobilien sollten einige Fingerzeige beachten. Denn allein aus steuerlichen Gründen ein Denkmal zu kaufen, macht wenig Sinn.

Wichtig ist immer die gute Lage des Objekts. Eine Immobilie ist wertvoll und werthaltig, wenn drei Faktoren stimmen: Lage, Lage und Lage. Damit meinen Immobilienexperten nicht immer die grüne Hausposition am unverbaubaren Landschaftsschutzgebiet, sondern ein Wohngebiet, in dem ein Haus auch künftig nachhaltig vermietbar scheint. Eine stattliche alte Villa beispielsweise wurde vor 100 Jahren wohl kaum in einem Außenbereich gebaut, es sei denn inmitten einer Parklandschaft. Was damals einmal das edle Westend einer Kleinstadt war, gehört heute möglicherweise zum brodelnden Innenleben einer Kreisstadt. Und was früher vom Grundstückseigentümer mit Stolz direkt zur kleinen Straße hin mit vorgelagerter Freitreppe errichtet wurde, kann inzwischen an einer der Hauptausfallstraßen der Stadt liegen - zwar als geschütztes Denkmalobjekt, dafür aber ungeschützt vor Verkehrslärm.

Bei der Sanierung kann zwar vieles abgesetzt werden. Wenn aber ein undichtes Dach saniert werden muß, sollte vorher überprüft werden, ob nicht spezielle Denkmal- oder Bauvorschriften die Verwendung bestimmter teurer Ziegel vorschreiben.

Sind die Fenster dicht? Gerade bei Altimmobilien kann der Einbau passender Fenster teuer werden - und speziell dann, wenn Fensterformate und -material geschützt und verbindlich festgeschrieben sind. Deshalb sollte ein Kaufinteressent immer die Fensterdichtigkeit überprüfen? Wenn nicht: Müssen spezielle Rahmen angefertigt werden?

Auch in einem Denkmalhaus muß geheizt werden: Wichtig für die Beurteilung des Kaufpreises ist die Frage, wann die Heizungsanlage zuletzt erneuert wurde?

Auch bei den alten Elektroinstallationen - noch über Putz oder unter Putz verlegt - können sich Fragestellungen des Denkmalschutzes ergeben: Müssen bei Elektrosanierungen Wände aufgerissen werden? Mit welchen Komplikationen muß dabei gerechnet werden, und sind gegebenenfalls Teile der Inneneinrichtung wie wandfeste Schränke oder eine Stuckdecke ebenso denkmalgeschützt wie die Straßenfassade?

Damit diese Steuervorteile geltend gemacht werden können, muß die Denkmalschutzbehörde schriftlich bestätigen, daß Renovierungsmaßnahmen notwendig sind. Ob ein Objekt als Denkmal eingestuft wird, hängt von den einschlägigen Denkmalschutzgesetzen und Denkmallisten der einzelnen Bundesländer ab.

Artikel erschienen am 13. Februar 2005 in www.wams.de 

 

 

 

 

 

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